» Scheidungsberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG «
Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen.

Scheidungsberatung

Seit 1. Februar 2013 ist es verpflichtend für Eltern, die sich einvernehmlich nach § 95 Abs. 1a AußStrG Scheiden lassen, über die psychischen Folgen die für ihre minderjährigen Kinder in Einzelfällen auftreten können beraten zu lassen. In dieser Beratung geht es ausschließlich um das Kindeswohl: Wie ihre Kinder die Trennungsituation der Eltern gut bewältigen können und damit Sie wissen was ihre Kinder von Ihnen brauchen.

Bescheinigung

Wie geht es meinem Kind?

In einem einmaligen Termin bekommen Sie Informationen über verschiedene Themenbereiche die Ihre Kinder belasten wie z.B.

  • einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,
  • einen massiven Verlust (auch wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),
  • das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham; Schuldgefühle, dass eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
  • Ängste, den Elternteil - der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist - zu verlieren,
  • Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,
  • Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.