Gutachten

Psychotherapeutisches Gutachten

WAS IST EIN PSYCHOTHERAPEUTISCHES GUTACHTEN?
Psychotherapeutische Gutachten werden in der Regel erstellt, um Entscheidungsträgern (z.B. Richtern, Krankenkassen, Behörden etc.) oder Betroffenen selbst eine sachkundige Beurteilung von Sachverhalten zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck wird sog. Sachverständiger mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt, der dann den jeweiligen Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftlichkeit und der aktuellen Forschungserkenntnisse für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten hat.

Auftraggeber eines Gutachtens kann grundsätzlich jeder sein: private Personen, juristische Personen, Verwaltungsbehörden oder Gerichte. Gutachten können in den verschiedensten Bereichen wie Wirtschaft, Rechtsprechung, Gewerbe, Kunst, Technik, Medizin, Psychologie etc. erforderlich werden - ebenso wie in Bereichen, in denen psychotherapeutische Fragestellungen auftreten und einer Klärung zuzuführen sind.

GUTACHTENERSTELLUNG UND DIE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Gemäß § 15 PthG ist der Psychotherapeut zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Der Zweck der Gutachtenserstellung besteht jedoch gerade darin, dass Informationen über die zu begutachtende Person gewonnen und weitergegeben werden sollen. Deshalb muss von vornherein klar sein, dass Tatsachen im Zusammenhang mit der geplanten und erforderlichen Begutachtung keinesfalls als Geheimnisse angesehen werden können und notwendigerweise an konkrete Personen weitergeben werden müssen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit im Sinne des § 15 Psychotherapiegesetz verpflichtet ist.
Im Rahmen der Begutachtung bedarf es für die daraus resultierenden Informationen gegenüber Dritten deshalb des Einverständnisses des Patienten, der in diesem Punkt auf seinen Geheimnisanspruch verzichtet.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU GUTACHTEN
Psychotherapeutische Gutachten basieren auf psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Grundlagen und umfassen Untersuchungen sowie Beurteilungen von psychosozial und/oder psychosomatisch bedingten Verhaltensveränderungen und Leidenszuständen. Sie fördern nicht nur die Behandlung von Erkrankung, sondern tragen auch zur Gesundheitsvorsorge bei. Ziel dabei ist, die Abklärung einer bestimmten Fragestellung aus psychotherapeutischer Perspektive mittels psychotherapeutischer Diagnostik und Beurteilung. Zur Erstellung eins psychotherapeutischen Gutachtens, entweder durch ein Gericht oder andererseits durch eine Privatperson, wird ein Gerichts- bzw. Sachverständiger hinzugezogen. Die Erstellung solcher Gutachten bestehen aus der Basis der Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit sowie auf Basis einer besonderen Fachkenntnis auf dem jeweiligen Teilgebiet der Begutachtungsfrage.

SPEZIELLE PSYCHOTHERAPEUTISCHE GESICHTSPUNKTE
Zuerst erfolgt die Erhebung und Darstellung der psychopathologischen Sachverhalte und störungsspezifische psychotherapeutische Diagnostik der zu befundenen Person sowie die klinische Bedeutsamkeit und Krankheitswertigkeit. Ebenfalls miteinbezogen werden der Beziehungs- und Bindungsbereich sowie die Entwicklungs- und Familiendiagnostik, die Einschätzung von Gefährdungen und Gefährdungspotenzialen sowie auf die Gefährlichkeitsprognosen. Ergänzt wird die psychotherapeutische Diagnostik, im Bereich der Persönlichkeit bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, durch das Schweregrad, die Prognosestellung, die Indikationsexploration sowie die Empfehlung von Maßnahmen. Berücksichtigt werden soziale, psychische und physische Faktoren. Möglichst differenziert sollte jedoch der Leidenszustand, der zu begutachtenden Person, beschrieben werden. Bewusste und unbewusste psychische Prozesse sollen auch Inhalt sein, sowie die Innensicht (Selbstreflexion/Selbstwahrnehmung) des Klienten verbalisiert werden. Um den Therapieerfolg, einschließlich der Risikoprognostik zu bewerten, wird die Therapiemotivation, Therapieeinigung sowie die Indikation zu der Psychotherapie miteinbezogen.


BEFANGENHEIT
Im Falle einer Befangenheit oder wenn die besondere und relevante Fachkompetenz im Zusammenhang mit der Begutachtung nicht gegeben sind, soll sich der/die als GutachterIn tätige/r PsychotherapeutIn, der Ausübung dieser Tätigkeit enthalten. 
Die objektive Erstellung eines Gutachtens bzw. eine unvoreingenommen objektive Beurteilung, sollte jedoch durchführt werden, wenn folgende Befangenheitsgründe vorliegen:
Als absolut befangen gilt man, wenn die Angelegenheit Familie/Verwandtschaft, Ehepartner, Wahlpartner etc. betreffen oder
In Sachen in denen man als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist (§ 7 Abs. 3.AVG)

im Berufungsverfahren, wenn man an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt hat (§ 7 Abs, 5 AVG);
Im Falle einer (laufenden oder bereits beendeten) psychotherapeutischen Behandlung mit der/dem zu Begutachtenden oder der/die AuftraggeberIn


In folgenden Bereichen biete ich Gutachten an:

Psychotherapeutische Kriminalprognostik: Gewalt und Sexualstraftaten inkl. Gefährlichkeitsprognosen, Schuldfähigkeit, Strafmündigkeit, Behandlungsfähigkeit,

Psychotherapeutische Gutachten im Drogen- und Suchtbereich: inkl. Therapie statt Strafe, Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Therapie 

Kosten je nach Aufwand / 120€ + 20% MwSt. pro Stunde